AGB

D. Hoffmann
Heizung-Sanitär, Solartechnik und Blecharbeiten aus Meisterhand

1.   Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.
Dem Auftragnehmer (AN) steht es frei, größere Kostenvoranschläge angekündigt mit einer
Aufwandspauschale von 150,-€/ Stk. unwiderruflich zu berechnen.
Der Auftragnehmer (AN) gewährt dem Auftraggeber (AG) eine Gutschrift in Höhe der
Kostenvoranschlags-Aufwandspauschale bei einer Auftragserteilung.
Die Erstellung verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der
im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Kostenvoranschläge dienen als grober Richtwert, Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem
Material- und Arbeitsaufwand (außer Pauschalpositionen).
Es wird vorbehalten bei Mindermengenanfrage die komplette VPE nachzuberechnen.

2.   Auftragsvergabe und Rücktritt
Die Auftragsvergabe hat generell schriftlich durch den (AG) zu erfolgen.
Bei jeglicher Art von Auftragserteilung gelten dem (AG) die AGB als vollständig
gelesen, verstanden und aktzeptiert!
Die AGB sind ggf. bei dem (AN) bei Bedarf anzufragen.
Mündliche oder telefonische Auftragsvergaben sind spätestens mit Arbeitsbeginn verbindlich.
Der Auftragerteiler verpflichtet sich unabhänig von Eigentumverhältnissen
automatisch als verbindlicher Rechnungsempfänger.
Bei Auftragsrücktritt durch den (AG) entfällt eine Bearbeitungspauschale in Höhe 20%
des gesamten Auftragswertes (Brutto).

3.   Preise
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenhöhungen durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Preiserhöhungen von Großhändlern ein,
so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
Auf Grund der sich ändernden Konjunkturlage beziehen sich die Angebote auf Tagespreise.
Pauschalpreiszusagen können nur schriftlich erfolgen.
Preise müssen vor Auftragsbeginn ggf. vom AG erfragt werden, ansonsten gelten Sie als akzeptiert.
Die Material und Lohnkostengestaltung unterliegt generell dem Auftragnehmer (AN), auch
Preiskorrekturen und Nachträge sind vom Auftraggeber (AG) nachträglich zu akzeptieren.

4.   Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftraggeber (AG) frühstens verpflichtet, sobald alle technischen
und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt,
soweit die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen geschaffen sind.
Erforderliche Bewilligung Dritter, sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligung durch die Behörde
sind vom AG auf seine Kosten zu veranlassen.
Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer (AN) kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter,
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen,
des Weiteren ist die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom
AG kostenlos bereitzustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom AG
gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der
Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.

5.   Leistungsfristen- und Termine
Vorgesehene Liefer-und Fertigstellungstermine sind für den AN dann verbindlich, wenn deren
Einhaltung zugesagt worden ist.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die
Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des AN zuzurechnen sind,
bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind dann vom AG zu tragen,
wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

6.   Verrechnung

Bogenförmig verlegte Leitungen, Dämmungen und Isolierungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohausmaß mitgemessen dennoch seperat verrechnet.
Die Bemessung und Berechnung von Blecharbeiten werden dem AN freigestellt.
Generelle Rücknahme oder Umtauschkosten werden zu lasten des AG berechnet.
Materialbedarf wird auch bei minder benötigter Menge zu VPE dem AG berechnet.

7.   Übernahme
Der AN hat den AG vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen;
der AG wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinen Fernbleiben die Übergabe der erbrachten
Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin als erfolgt anzusehen ist.
Wird keine förmliche Übergabe vereinbart, so gelten die Leistungen mit Rechnungsdatum als
übergeben.

8.   Zahlungen
Der AG hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen
des AN zu leisten.
Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG.
Die Aufrechnung von Forderungen des AG gegen den AN mit dessen Forderung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass der AN zahlungsunfähig geworden istoder die Gegenforderung in rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des AG steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder
vom AN anerkannt worden ist.
Handwerkerrechnungen sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt,
Verzugzinsen in Höhe von 12% per Anno zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf
Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

9.   Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt,
die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen und die Arbeiten einzustellen,
ohne dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen.

10.  Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Verschleißteile haben die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Bei zerrüttetem oder bindungslosen Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich.
Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegtem Leitungen nicht erkennbar,
ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.
Keine Haftung auf Altbestand von Rohrleitungen aller Arten, auf Staub, Stromausfall und
Beschädigung an Wohnungsgütern sowie am Wohngebäude selbst.
Keine Haftung und Schadenersatzansprüche bei Arbeiten an jeglichen Altbestand und evtl.
daraus resultierenden Schäden.
Es ist Sorge vom AG zu tragen,
dass genügend Platz und Vorkehrungen zur Sicherheit der fachgemäßen Ausführung
zur Verfügung steht.
Entstehende Räum-, Auf-und Abbauarbeiten werden nach Aufwand seperat abgerechnet.

11. Bereitgestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, ist der AN berechtigt,
von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem AG einen Prozentsatz zu berechnen,
der für diesen Auftrag 15% beträgt.
Vom AG beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistungen.

12. Gewährleistung
Unbeschadet eines Wandlungsanspruchs des AG erfolgt die Gewährleistungen durch kostenlose
Behebung der nachgewiesene Mängel in angemessener Frist.
Ist die Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden,
so ist nach Wahl des AN eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder
ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefen.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen,
wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistungen gerügt werden oder
die durch Mängel betroffene Teile inzwischen von dritter Hand oder vom AG selbst verändert oder
Instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des AN in Erfüllung
der Gewährleistung.

13. Schadenersatz
Der AN haftet nur für verschuldete Schäden an den dem AG gehörenden Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungausführungen zur Bearbeitungen übernommen hat.
Alle sonstigen Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens,
sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des AN vorliegt.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Standort des AN. Gerichtstand ist Speyer